Die Arbeit als Studierendenvertreter*in ist ehrenamtlich, dennoch kann die UV beschliessen Studierendenvertreter*innen eine Funktionsgebühr als Aufwandsentschädigung zu bezahlen. Die aktuellen Funktionsgebühren findest du in der Hufak Gebarensordnung, sie sind in jedem Fall beschränkt durch die Obergrenzen laut § 31 HSG.
Funktionsgebühren sind einkommenssteuerpflichtiges Einkommen und können sich auf die Bezugsgrenzen für Stipendien oder Sozialleistungen auswirken. Siehe die HTU Leitfaden Funktionsgebühren für genaue Details.
Die Hufak ist verpflichtet Verdienste aus Funktionsgebühr beim Finanzamt zu melden, wenn:
- das dem Funktionär/der Funktionärin im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt für alle Leistungen einschließlich allfälliger Reisekostenersätze mehr als EUR 900 netto ODER
- das Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für eine einzelne Leistung mehr als EUR 450 netto beträgt.
